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3.3111 IVöBLMP CH-UR

Artikel 55 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Anwendbares Recht

Rechtsschutz
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Artikel 55 IVöB · Anwendbares Recht

1. Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

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