3.3111
IVöBLMP
CH-UR
Artikel 54 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Aufschiebende Wirkung
Rechtsschutz
Artikel 54 IVöB · Aufschiebende Wirkung
1. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2. Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
3. Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.