3.3111
IVöBLMP
CH-UR
Artikel 52 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Beschwerde
Rechtsschutz
Artikel 52 IVöB · Beschwerde
1. Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2. Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3. Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.