3.3111
IVöBLMP
CH-UR
Artikel 43 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Abbruch
Ablauf des Vergabeverfahrens
Artikel 43 IVöB · Abbruch
1. Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwarten sind
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird
2. Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.