3.3111
IVöBLMP
CH-UR
Artikel 42 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Vertragsabschluss
Ablauf des Vergabeverfahrens
Artikel 42 IVöB · Vertragsabschluss
1. Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
2. Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.