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3.3111 IVöBLMP CH-UR

Artikel 39 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Bereinigung der Angebote

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Artikel 39 IVöB · Bereinigung der Angebote

1. Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.

2. Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn

a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können oder

b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.

3. Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.

4. Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.

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