Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.3111 IVöBLMP CH-UR

Artikel 35 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Inhalt der Ausschreibung

Ablauf des Vergabeverfahrens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 35 IVöB · Inhalt der Ausschreibung

1. Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informationen

a) Name und Adresse des Auftraggebers

b) Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation, bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation

c) Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen

d) Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung

e) gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten

f) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemeinschaften und Subunternehmern

g) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten

h) bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird

i) gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet

j) gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen

k) die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen

l) Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen, gegebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten sind

m) Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots

n) die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise

o) bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden

p) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind

q) gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen

r) die Gültigkeitsdauer der Angebote

s) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine kostendeckende Gebühr

t) einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt

u) gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter

v) eine Rechtsmittelbelehrung

← Artikel 34 IVöB Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Gegenstand Artikel 36 IVöB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →