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3.3111 IVöBLMP CH-UR

Artikel 34 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Formerfordernisse

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Artikel 34 IVöB · Formerfordernisse

1. Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden.

2. Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens des Auftraggebers definierten Anforderungen eingehalten werden.

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