3.3111
IVöBLMP
CH-UR
Artikel 33 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Varianten
Vergabeanforderungen
Artikel 33 IVöB · Varianten
1. Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Der Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.
2. Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann.