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3.3111 IVöBLMP CH-UR

Artikel 22 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Wettbewerbe sowie Studienaufträge

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Artikel 22 IVöB · Wettbewerbe sowie Studienaufträge

1. Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.

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