3.3111
IVöBLMP
CH-UR
Artikel 20 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Einladungsverfahren
Vergabeverfahren
Artikel 20 IVöB · Einladungsverfahren
1. Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 2.
2. Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche Anbieter er ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt er Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.