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3.3111 IVöBLMP CH-UR

Artikel 2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Zweck

Gegenstand, Zweck und Begriffe
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Artikel 2 IVöB · Zweck

1. Diese Vereinbarung bezweckt

a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel

b) die Transparenz des Vergabeverfahrens

c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter

d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption

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