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3.3111 IVöBLMP CH-UR

Artikel 19 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Selektives Verfahren

Vergabeverfahren
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Artikel 19 IVöB · Selektives Verfahren

1. Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.

2. Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.

3. Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieter zum Angebot zugelassen.

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