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3.3111 IVöBLMP CH-UR

Artikel 17 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Verfahrensarten

Vergabeverfahren
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Artikel 17 IVöB · Verfahrensarten

1. In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffentliche Aufträge nach Wahl des Auftraggebers entweder im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.

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