3.3111
IVöBLMP
CH-UR
Artikel 17 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Verfahrensarten
Vergabeverfahren
Artikel 17 IVöB · Verfahrensarten
1. In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffentliche Aufträge nach Wahl des Auftraggebers entweder im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.