Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.3111 IVöBLMP CH-UR

Artikel 14 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Vorbefassung

Allgemeine Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 14 IVöB · Vorbefassung

1. Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.

2. Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere

a) die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten

b) die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten

c) die Verlängerung der Mindestfristen

3. Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter. Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.

← Artikel 13 IVöB Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Gegenstand Artikel 15 IVöB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →