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3.3111 IVöBLMP CH-UR

Artikel 11 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Verfahrensgrundsätze

Allgemeine Grundsätze
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Artikel 11 IVöB · Verfahrensgrundsätze

1. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Verfahrensgrundsätze

a) Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch

b) er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption

c) er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieter

d) er verzichtet auf Abgebotsrunden

e) er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter

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