3.3111
IVöBLMP
CH-UR
Artikel 1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Gegenstand
Gegenstand, Zweck und Begriffe
Artikel 1 IVöB · Gegenstand
1. Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.