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Artikel 9 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Kontrollstelle

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Artikel 9 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Kontrollstelle

1. Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben

a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren

b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte

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