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Artikel 6 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Organe

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Artikel 6 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Organe

1. Die Organe dieser Vereinbarung sind

a) der Verwaltungsrat

b) die Geschäftsleitung

c) die Kontrollstelle der Rheinsalinen

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