3.2625
CH-UR
Artikel 5 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Einnahmen
Artikel 5 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Einnahmen
1. Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.