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Artikel 3 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Gebühren

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Artikel 3 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Gebühren

1. Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

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