3.2625
CH-UR
Artikel 3 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Gebühren
Artikel 3 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Gebühren
1. Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.