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Artikel 2 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Salzregal

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Artikel 2 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Salzregal

1. Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, im folgenden Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

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