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Artikel 12 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Austritt

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Artikel 12 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Austritt

1. Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

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