3.2625
CH-UR
Artikel 12 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Austritt
Artikel 12 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Austritt
1. Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.