3.2625
CH-UR
Artikel 11 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz - Inkrafttreten und Beitritt
Artikel 11 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz · Inkrafttreten und Beitritt
1. Wenn mindestens zwölf Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für diesen Beschluss ist Artikel 7 Absatz 3 sinngemäss anwendbar.
2. Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.