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3.2521 CH-UR

Artikel 8 Gebührenreglement - Weitere Benützungsgebühren

Allgemeine Bestimmungen - Benützungsgebühren
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Artikel 8 Gebührenreglement · Weitere Benützungsgebühren

1. Die jeweils zuständige Instanz hat im Sinne der Vorteilsabgeltung für die dauernde oder vorübergehende Einräumung dinglicher oder obligatorischer Rechte an Kantonseigentum oder für weitere Zugeständnisse des Kantons, auf die kein Rechtsanspruch besteht, weitere Benützungsgebühren zu erheben.

2. Handelt der Kanton als Subjekt des Privatrechts, sind die auszuhandelnden finanziellen Leistungen geschuldet.

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