3.2521
CH-UR
Artikel 6 Gebührenreglement
Allgemeine Bestimmungen - Rechtspflegegebühren
Artikel 6 Gebührenreglement
1. Die jeweils zuständige Instanz hat für Verfügungen und Entscheidungen im Rechtsmittel- und im Wiedererwägungsverfahren Gebühren von 30 Franken bis 4'000 Franken zu erheben.