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Artikel 6 Gebührenreglement

Allgemeine Bestimmungen - Rechtspflegegebühren
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Artikel 6 Gebührenreglement

1. Die jeweils zuständige Instanz hat für Verfügungen und Entscheidungen im Rechtsmittel- und im Wiedererwägungsverfahren Gebühren von 30 Franken bis 4'000 Franken zu erheben.

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