3.2521
CH-UR
Artikel 5 Gebührenreglement - Akteneinsicht und Auskünfte
Allgemeine Bestimmungen - Verwaltungsgebühren
Artikel 5 Gebührenreglement · Akteneinsicht und Auskünfte
1. Für die Gewährung von Akteneinsicht oder von Auskünften kann in der Regel eine Gebühr bis 400 Franken erhoben werden.
2. Bei besonders umfangreichen Abklärungen ist die Gebühr nach Aufwand festzusetzen.
3. Die Akteneinsicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ist gebührenfrei.