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Artikel 5 Gebührenreglement - Akteneinsicht und Auskünfte

Allgemeine Bestimmungen - Verwaltungsgebühren
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Artikel 5 Gebührenreglement · Akteneinsicht und Auskünfte

1. Für die Gewährung von Akteneinsicht oder von Auskünften kann in der Regel eine Gebühr bis 400 Franken erhoben werden.

2. Bei besonders umfangreichen Abklärungen ist die Gebühr nach Aufwand festzusetzen.

3. Die Akteneinsicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ist gebührenfrei.

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