3.2521
CH-UR
Artikel 4 Gebührenreglement - Schreibgebühren
Allgemeine Bestimmungen - Verwaltungsgebühren
Artikel 4 Gebührenreglement · Schreibgebühren
1. Die Schreibgebühren betragen je angefangene Seite
1. für Originalausfertigungen, Abschriften und Auszüge: 10 Franken bis 15 Franken
2. für jede weitere Ausfertigung (Fotokopie usw.): 2 Franken bis 5 Franken
2. Sofern für eine Amtshandlung eine besondere Gebühr erhoben wird, sind die Schreibgebühren regelmässig darin enthalten.