Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2521 CH-UR

Artikel 4 Gebührenreglement - Schreibgebühren

Allgemeine Bestimmungen - Verwaltungsgebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 4 Gebührenreglement · Schreibgebühren

1. Die Schreibgebühren betragen je angefangene Seite

1. für Originalausfertigungen, Abschriften und Auszüge: 10 Franken bis 15 Franken

2. für jede weitere Ausfertigung (Fotokopie usw.): 2 Franken bis 5 Franken

2. Sofern für eine Amtshandlung eine besondere Gebühr erhoben wird, sind die Schreibgebühren regelmässig darin enthalten.

← Artikel 3 Gebührenreglement Geltungsbereich Artikel 5 Gebührenreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →