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3.2521 CH-UR

Artikel 3 Gebührenreglement - Verwaltungsverfahren

Allgemeine Bestimmungen - Verwaltungsgebühren
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Artikel 3 Gebührenreglement · Verwaltungsverfahren

1. Die jeweils zuständige Instanz hat für Verfügungen, Bewilligungen, Genehmigungen, Kontrollen und andere Amtshandlungen Gebühren von 30 Franken bis 20'000 Franken zu erheben.

2. Für besonders geringfügige Leistungen des Staates können die Mindestgebühren nach Absatz 1 unterschritten werden.

3. Ausfertigungen, die von Amtes wegen einer Behörde oder einer Amtsstelle zuzustellen sind, sind gebührenfrei.

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