Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.2521 CH-UR

Artikel 2 Gebührenreglement

Allgemeine Bestimmungen - Vorbehalt besonderer Regelungen
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Artikel 2 Gebührenreglement

1. Die Gebührenansätze dieses Kapitels gelten, sofern und soweit keine besonderen Regelungen bestehen.

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