3.2512
CH-UR
Artikel 8 Gebührenverordnung - Gebührengläubiger
Artikel 8 Gebührenverordnung · Gebührengläubiger
1. Gebühren, die durch kantonale Behörden oder Amtsstellen erhoben werden, fallen in die Staatskasse, wenn keine besondere Verwendung gesetzlich vorgesehen ist.