3.2512
CH-UR
Artikel 7 Gebührenverordnung - Zuständigkeit
Artikel 7 Gebührenverordnung · Zuständigkeit
1. Die Behörde oder Amtsstelle, die zuständig ist, die gebührenpflichtige Amtshandlung oder Entscheidung vorzunehmen, setzt die Gebühr fest.
2. Wirken mehrere Behörden oder Amtsstellen mit, setzt jene die Höhe der Gebühren fest, der die instanzabschliessende Entscheidung zusteht.