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Artikel 6 Gebührenverordnung - Barauslagen

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Artikel 6 Gebührenverordnung · Barauslagen

1. Kleinere Barauslagen sind in den Gebühren enthalten.

2. Erhebliche Barauslagen, wie Beschaffung von Unterlagen, Entschädigungen der Übersetzer, Sachverständigen und Auskunftspersonen, Spesenentschädigungen bei Tätigkeiten ausserhalb des Amtssitzes und dergleichen werden besonders in Rechnung gestellt.

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