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Artikel 5 Gebührenverordnung - Gebührenbemessung

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Artikel 5 Gebührenverordnung · Gebührenbemessung

1. Innerhalb des Gebührenrahmens ist die einzelne Gebühr nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dessen Interesse und Nutzen für den Gebührenpflichtigen festzulegen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen kann berücksichtigt werden.

2. Bei besonders umfangreichen, zeitraubenden oder mit anderen besonderen Erschwernissen verbundenen Amtshandlungen kann die Gebühr bis auf das Doppelte des Maximalansatzes erhöht werden.

3. Erfolgt eine Amtshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse, kann darauf verzichtet werden, eine Gebühr zu erheben.

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