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Artikel 4 Gebührenverordnung - Gebührenrahmen

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Artikel 4 Gebührenverordnung · Gebührenrahmen

1. Bei Verwaltungs- und Rechtspflegegebühren ist der Gebührenrahmen so festzulegen, dass die Einnahmen den durchschnittlichen Gesamtaufwand des Kantons für die gebührenpflichtigen Verrichtungen decken (Gesamtkostendeckungsprinzip).

2. Bei Benützungsgebühren ist er nach oben frei zu gestalten, sofern und soweit sich das Gesamtkostendeckungsprinzip nicht anwenden lässt.

3. Der Gebührenrahmen beträgt grundsätzlich 10 Franken bis 20'000 Franken.

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