3.2512
CH-UR
Artikel 3 Gebührenverordnung - Gebührenansätze
Artikel 3 Gebührenverordnung · Gebührenansätze
1. Die Gebührenansätze richten sich nach den vom Regierungsrat zu erlassenden Gebührenreglementen, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen.
2. Enthalten weder die Gebührenreglemente des Regierungsrates noch andere Erlasse einen Gebührenansatz, kann die zuständige Amtsstelle oder Behörde nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Gebühr von höchstens 2'000 Franken verfügen.