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Artikel 23 Gebührenverordnung - Inkrafttreten

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Artikel 23 Gebührenverordnung · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist bestimmt der Regierungsrat, wann diese Verordnung in Kraft tritt.

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