3.2512
CH-UR
Artikel 23 Gebührenverordnung - Inkrafttreten
Artikel 23 Gebührenverordnung · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist bestimmt der Regierungsrat, wann diese Verordnung in Kraft tritt.