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Artikel 21 Gebührenverordnung - Aufhebung bisherigen Rechts

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Artikel 21 Gebührenverordnung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben

1. die Verordnung vom 12. Dezember 1973 über die Gebühren und Entschädigungen in der Verwaltung

2. der Landratsbeschluss vom 15. November 1928 betreffend diverse Gebühren

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