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Artikel 20 Gebührenverordnung - Kompetenzdelegation

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Artikel 20 Gebührenverordnung · Kompetenzdelegation

1. Im Rahmen dieser Verordnung erlässt der Regierungsrat Gebührenreglemente für sich und die ganze Staatsverwaltung. Diese sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

2. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften, namentlich

1. * ...

2. die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Jagd- und Vogelschutz (RB 40.3111)

3. * die Verordnung über die Fischerei (RB 40.3211)

4. * die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (RB 2.3231)

5. die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (RB 40.4211)

6. die Verordnung betreffend Entschädigung der Zivilstandsbeamten und Gebühren im Zivilstandswesen (RB 9.3102)

7. die Verordnung über das Notariat (RB 9.2311)

8. * ...

9. die Verordnung betreffend Feststellung des Staatseigentums an Seen und Flüssen und Benützung öffentlicher Gewässer (RB 40.4111)

10. * die Verordnung über die Schadenwehr (RB 40.4325)

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