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Artikel 2 Gebührenverordnung - Gebührenpflicht

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Artikel 2 Gebührenverordnung · Gebührenpflicht

1. Wer eine Amtshandlung veranlasst oder öffentliche Sachen oder Einrichtungen des Kantons benützt, hat die damit verbundenen Gebühren zu tragen, sofern die unentgeltliche Verrichtung oder Benutzung nicht vorgesehen oder nach den besonderen Umständen bzw. gemessen am Verwaltungsaufwand nicht angebracht ist.

2. Behörden und Amtsstellen werden in der Regel keine Verwaltungs- und Rechtspflegegebühren auferlegt, sofern sie Gegenrecht halten.

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