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Artikel 19 Gebührenverordnung - Kontrolle

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Artikel 19 Gebührenverordnung · Kontrolle

1. Die Finanzkontrolle des Kantons hat über die Anpassung der Gebühren an die Geldwertverhältnisse und den Verwaltungsaufwand sowie die Berechnung und Verrechnung der erhobenen Gebühren die nötigen Kontrollen auszuüben.

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