3.2512
CH-UR
Artikel 17 Gebührenverordnung - Erlass, Stundung
Artikel 17 Gebührenverordnung · Erlass, Stundung
1. Ist der Schuldner bedürftig oder liegen andere wichtige Gründe vor, kann die in der Sache zuständige Direktion auf schriftliches Gesuch hin die verfügten Gebühren oder Barauslagen ganz oder teilweise erlassen, sofern der zu erlassende Betrag 2'000 Franken nicht übersteigt; andernfalls ist der Regierungsrat zuständig.
2. Die verfügende Behörde oder Amtsstelle ist anzuhören.
3. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das für das Inkasso zuständige Amt Schuldnern die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen.