3.2512
CH-UR
Artikel 16 Gebührenverordnung - Bezug
Artikel 16 Gebührenverordnung · Bezug
1. Die kantonale Finanzverwaltung zieht die rechtskräftig verfügten Gebühren und Barauslagen ein, sofern nicht die verfügende Behörde oder Amtsstelle dazu ermächtigt ist.