3.2512
CH-UR
Artikel 14 Gebührenverordnung - Fälligkeit
Artikel 14 Gebührenverordnung · Fälligkeit
1. Die Gebühr wird fällig, sobald die Verfügung rechtskräftig ist.
1. Die Gebühr wird fällig, sobald die Verfügung rechtskräftig ist.