3.2512
CH-UR
Artikel 12 Gebührenverordnung - Rechtsmittel
Artikel 12 Gebührenverordnung · Rechtsmittel
1. Die erstinstanzlichen Gebührenverfügungen des Regierungsrates sind mit Einsprache an diesen anfechtbar.
2. Gebührenverfügungen untergeordneter Behörden und Amtsstellen können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
3. ...