Reglement zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (PStAR) - Zuständigkeit (PStAR)
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung wird dem Amt für Steuern übertragen.
1. Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird der anspruchsberechtigten Person in bar zurückerstattet. Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Amt für Steuern die Verrechnung mit den laufenden oder früher fällig gewordenen Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern anordnen.
1. Soweit nach Belastung des Bundes gemäss Artikel 20 Absatz 1 des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung (SR [672.201](https://db.clex.ch/link/Bund/672.201/de)) ein pauschal anzurechnender Steuerbetrag verbleibt, wird er anteilmässig im Verhältnis der Steuerbelastung dem Kanton und der Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde des Antragstellers belastet.
2. Der Regierungsrat kann eine von Absatz 1 abweichende Verteilung zwischen Kanton und Gemeinden anordnen.
1. Im Übrigen finden auf die Organisation und das Verfahren die Bestimmungen des Reglements zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStGR, RB 3.2403) Anwendung.
1. Diese Vorschriften treten nach Veröffentlichung im Amtsblatt sofort in Kraft.