Artikel 9 Reglement zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStGR) - Verrechnung und Auszahlung
Artikel 9 VStGR · Verrechnung und Auszahlung
1. Der Rückerstattungsanspruch wird mit den Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode verrechnet und gutgeschrieben. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren.
2. Der Rückerstattungsanspruch wird per 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres gutgeschrieben.
3. In den Fällen, in denen die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode im Fälligkeitsjahr oder nach dem 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres eingereicht wird, erfolgt die Gutschrift per Eingang der Steuererklärung.
4. Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Steuern gemäss Absatz 1, so kann der Überschuss ausbezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung.