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3.2403 VStGR CH-UR

Artikel 8 Reglement zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStGR) - Entscheid

Rückerstattung
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Artikel 8 VStGR · Entscheid

1. Das Amt für Steuern prüft die bei ihm eingegangenen Rückerstattungsanträge, untersucht den Sachverhalt, trifft alle zur richtigen Ermittlung des Rückerstattungsanspruchs erforderlichen Massnahmen und fällt einen Entscheid. Der Entscheid wird der steuerpflichtigen Person in der Regel mittels Angabe des Rückerstattungsbetrags auf der Veranlagungsverfügung mitgeteilt.

2. Wird einem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen und ist die anspruchsberechtigte Person mit der Änderung nicht einverstanden, trifft das Amt für Steuern einen besonderen Entscheid. Dieser ist schriftlich zu eröffnen und kurz zu begründen.

3. Das Amt für Steuern kann eine provisorische Rückerstattung vornehmen. Der entsprechende Entscheid ist nicht zu begründen und nicht anfechtbar.

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