3.2403
VStGR
CH-UR
Artikel 7 Reglement zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStGR) - Antrag in besonderen Fällen
Rückerstattung
Artikel 7 VStGR · Antrag in besonderen Fällen
1. Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen ist beim Amt für Steuern einzureichen.
2. Der Antrag auf vorzeitige Rückerstattung gemäss Artikel 29 Absatz 3 VStG ist ebenfalls beim Amt für Steuern einzureichen.
3. Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für das dem Eintritt der Mündigkeit vorangegangene Fälligkeitsjahr ist vom Inhaber der elterlichen Sorge einzureichen.