3.2403
VStGR
CH-UR
Artikel 6 Reglement zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStGR) - Antrag auf ordentliche Rückerstattung
Rückerstattung
Artikel 6 VStGR · Antrag auf ordentliche Rückerstattung
1. Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer hat mit dem Wertschriftenverzeichnis zu erfolgen. Steuererklärung und Wertschriftenverzeichnis sind gleichzeitig beim Gemeindesteueramt jener Gemeinde einzureichen, in der die anspruchsberechtigte Person am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, ihren Wohnsitz hat.